European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00070.22A.0907.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 11. Jänner 2022, GZ 21 Bl 42/21g‑15, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS‑Justiz RS0132565).
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