OGH 13Os58/22m

OGH13Os58/22m7.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 95 Hv 136/21x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00058.22M.0907.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2022 (ON 29) wurde * M* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO.

[2] Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Genannten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe mit Urteil vom 12. Mai 2022, AZ 23 Bs 83/22g, nicht Folge. Ebenso verfuhr es mit der impliziten Beschwerde des M* gegen den Widerrufsbeschluss (ON 37).

Rechtliche Beurteilung

[3] Mit der beim Obersten Gerichtshof am 10. Juni 2022 eingelangten Eingabe vom 3. Juni 2022 begehrt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens „gegen: GZ:. 95 Hv 136/21x‑38“ (zusammengefasst) mit der Behauptung, er sei unschuldig verurteilt und von den Verteidigern und der Erstrichterin „nicht fair behandelt“ worden (ON 42).

[4] Der Antrag war schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8] und RS0122737 [T30]).

[5] Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb zurückzuweisen gewesen, weil er die bekämpfte Entscheidung nicht konkret bezeichnet (siehe aber RIS‑Justiz RS0122736 [T7]) und überdies nicht deutlich und bestimmt darlegt, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sein soll (siehe aber RIS‑Justiz RS0124359).

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