OGH 2Ob102/22x

OGH2Ob102/22x6.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger, sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. C* und 2. S*, beide *, und 3. U* Ö* AG, *, alle vertreten durch Mag. Michael Maurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 70.000 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. April 2022, GZ 4 R 12/22z‑39, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00102.22X.0906.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0029844). Der (im Vergleich zum Auslösungsverschulden) regelmäßig geringere Schuldgehalt eines „Gurtenmitverschuldens“ des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung bei der Gewichtung der Verschuldensanteile dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 %, fallweise auch mit 20 % bewertet wird. In Ausnahmefällen kann das „Gurtenmitverschulden“ gegenüber einem schwerwiegenden Auslösungsverschulden auch komplett zurücktreten (2 Ob 220/02w; 2 Ob 13/06k; jeweils mwN).

[2] 2. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]). Eine Ermessensüberschreitung zeigt der Kläger aber nicht auf. Die Vorinstanzen haben das „Gurtenmitverschulden“ des bei Dunkelheit auf einer Freilandstraße mehrere Kilometer mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h unangegurtet fahrenden Klägers gegenüber dem gravierenden Auslösungsverschulden des Beklagten mit 20 % bewertet. Das hält sich im Rahmen der zu Punkt 1. dargestellten Rechtsprechung.

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