European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00102.22X.0906.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0029844). Der (im Vergleich zum Auslösungsverschulden) regelmäßig geringere Schuldgehalt eines „Gurtenmitverschuldens“ des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung bei der Gewichtung der Verschuldensanteile dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 %, fallweise auch mit 20 % bewertet wird. In Ausnahmefällen kann das „Gurtenmitverschulden“ gegenüber einem schwerwiegenden Auslösungsverschulden auch komplett zurücktreten (2 Ob 220/02w; 2 Ob 13/06k; jeweils mwN).
[2] 2. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]). Eine Ermessensüberschreitung zeigt der Kläger aber nicht auf. Die Vorinstanzen haben das „Gurtenmitverschulden“ des bei Dunkelheit auf einer Freilandstraße mehrere Kilometer mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h unangegurtet fahrenden Klägers gegenüber dem gravierenden Auslösungsverschulden des Beklagten mit 20 % bewertet. Das hält sich im Rahmen der zu Punkt 1. dargestellten Rechtsprechung.
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