OGH 2Ob121/22s

OGH2Ob121/22s6.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger, sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* H*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. F* I* S*, Italien, verteten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. F* I* S*, Italien, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 99.290 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. Juni 2022, GZ 2 R 67/22y‑26, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00121.22S.0906.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß Art 26 EuGVVO 2012 wird ein Gericht eines Mitgliedstaats international zuständig, wenn sich der Beklagte rügelos auf das Verfahren einlässt. Die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen (Äußerung zur Sache) vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Sie muss damit spätestens mit dem ersten Verteidigungsvorbringen nach innerstaatlichem Recht erhoben werden (4 Ob 35/19d mwN). Unter „Einlassung auf das Verfahren“ ist jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf die Abweisung der Klage abzielt (10 Ob 72/18p). Die Streiteinlassung im Gerichtshofverfahren erfolgt durch die Klagebeantwortung (RS0109437 [T5]). Durch die rügelose Einlassung wird nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet (RS0111247 [T4]).

[2] 2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte habe sich mit ihrer Klagebeantwortung – in der sie keine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat – in das Verfahren eingelassen, hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[3] 3. Für eine rechtsmissbräuchliche Erschleichung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft mit dem alleinigen Ziel die Zweitbeklagte der Zuständigkeit ihres Sitzstaats zu entziehen, besteht kein Anhaltspunkt.

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