European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00021.22A.0905.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im vorliegenden Verfahren sind alle Richter des Bezirksgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 30 JN vor.
[2] 1. Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T4]).
[3] 2. Dieser Fall liegt hier zwar nicht unmittelbar vor, weil nur die Befangenheit aller Richter des Bezirksgerichts Ried im Innkreis festgestellt wurde, nicht aber auch jener der übrigen Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis. Allerdings steht hier aufgrund der Erhebungen des Landesgerichts Ried im Innkreis fest, dass auch die Richter aller übrigen Bezirksgerichte im Sprengel befangen sind (vgl zu einer ähnlichen Situation 6 Nc 4/21x).
[4] 3. Es erscheint zweckmäßig, die Rechtssache dem Bezirksgericht Wels zu übertragen, weil dieses dem Wohnort beider Parteien relativ nahe ist.
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