OGH 11Ns75/22a

OGH11Ns75/22a2.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 16 Hv 34/08s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00075.22A.0902.000

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. ist von der Entscheidung über den mit Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juni 2022, AZ 20 Bs 50/22g, gestellten Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 102/22z über den aus dem Spruch ersichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. ist Mitglied des dafür zuständigen Senats 12. Er hat in diesem Verfahren bereits in staatsanwaltschaftlicher Funktion, nämlich als dem Bundesministerium für Justiz Dienstzugeteilter, durch Prüfungstätigkeiten (gemäß §§ 8 f StAG) mitgewirkt und ist daher analog § 43 Abs 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0125149 [T11]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 3).

[3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (§ 45 Abs 2 StPO).

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