OGH 8Ob89/22d

OGH8Ob89/22d30.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S* S*, vertreten durch MMag. Sabrina Hoppel, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei DI Dr. W* B*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 103.884,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2022, GZ 15 R 88/22d‑53, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00089.22D.0830.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

[1] Der als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist schon dann mängelfrei, wenn es dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS‑Justiz RS0043162 [T4]; RS0043150).

[3] Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Berufungsgericht mit den im Rechtsmittel der Klägerin behaupteten Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandergesetzt und die gegen die bekämpften Feststellungen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse geprüft (vgl RS0040123).

[4] Abgesehen davon, dass es dabei nicht verpflichtet war, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen (RS0043167 [T1]; RS0043162; RS0042189) hat sich das Berufungsgericht auch nicht bloßer Leerformeln oder „Kurialfloskeln“ bedient, sondern im Detail begründet, weshalb es die Einwände der Klägerin für nicht stichhältig erachtet hat.

[5] Mangels der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.

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