Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ristic, BA, in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 23/22b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 11. Juli 2022, AZ 9 Bs 248/22x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00096.22T.0825.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Juli 2022, AZ 9 Bs 248/22x, wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 18. Juli 2022 zugestellt, womit die 14‑tägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG ausgelöst wurde (RIS‑Justiz RS0110492).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen vom Verteidiger am 4. August 2022 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher als verspätet.
[3] Sie war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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