OGH 14Os71/22f

OGH14Os71/22f24.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafvollzugssache des * B*, AZ 29 BE 3/22w des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00071.22F.0824.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] * B* verbüßt in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

[2] Mit Beschluss vom 30. Mai 2022, AZ 11 Bs 108/22b, gab das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. März 2022, GZ 29 BE 3/22w‑7, mit dem das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt hatte, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich der vom Strafgefangenen selbst verfasste, nicht durch einen Verteidiger unterschriebene Antrag auf (ersichtlich gemeint:) Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. In diesem wird behauptet, das Rechtsmittelgericht habe einen Antrag des Strafgefangenen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers unberücksichtigt gelassen und damit die Verfahrensgesetze nicht eingehalten, sodass die Entscheidung des Oberlandesgerichts wegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers rechtswidrig sei.

[4] Der Erneuerungsantrag war schon wegen des Fehlens der nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8]).

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