OGH 23Ds11/22b

OGH23Ds11/22b14.7.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die RechtsanwälteMag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 45/21‑2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00011.22B.0714.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Der Kammeranwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte am 24. September 2021 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs wegen des Verdachts disziplinären Fehlverhaltens der Rechtsanwältin * im Zusammenhang mit ihrer Bestellung zur Verfahrenshilfeverteidigerin für * im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Strafsachen Graz (OZ 1).

[2] Mit Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom22. Oktober 2021, GZ D 45/21‑2, wurde Rechtsanwalt * zum Untersuchungskommissär bestellt (OZ 2).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom 16. November 2021 (OZ 3).

[4] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 5759 DSt S 963; RIS‑Justiz RS0133775).

[5] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als unzulässig zurückzuweisen.

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