European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:005FSC00001.22Z.0704.000
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem zur Erledigung zuständigen Landesgericht Krems rückübermittelt.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 ordnete das Erstgericht in der Grundbuchsache zu TZ * die Löschung des in den Liegenschaften EZ * der KG *, EZ * KG *, EZ * KG *, EZ * KG *, EZ * KG *, EZ * KG * und EZ * KG * zu TZ * für den Antragsteller einverleibten Vorkaufsrechts an. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller persönlich am 13. Februar 2019 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
[2] Am 5. Juli 2021 beantragte der Antragsteller in dieser Grundbuchsache die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe „bis vergangene Woche über keinerlei Information und/oder ordnungsgemäße Unterlagen zu diesem Verfahren“ verfügt und sei rechtswidrig nicht in Kenntnis gesetzt und dadurch daran gehindert worden, seine Rechte zu verteidigen.
[3] Am 9. Juli 2021 erhob der Antragsteller Rekurs gegen die Löschung seines Vorkaufsrechts (Beschluss vom 4. Dezember 2018) unter Hinweis auf seinen Wiedereinsetzungsantrag.
[4] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 26. Juli 2021 den Wiedereinsetzungsantrag ab. Dagegen erhob der Antragsteller am 7. Oktober 2021 Rekurs und lehnte gleichzeitig den Rechtspfleger des Erstgerichts als befangen ab.
[5] Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 zu AZ 1 R 171/21h den Rekurs des Antragstellers vom 9. Juli 2021 gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 4. Dezember 2018 als verspätet zurück.
[6] Am 26. November 2021 brachte der Antragsteller einen – nicht unterschriebenen – Fristetzungsantrag ein, mit dem er darauf hinwies, dass er keine Kenntnis davon erhalten habe, ob sein Rekurs vom 7. Oktober 2021 bearbeitet worden sei.
[7] Das Rekursgericht stellte dem Antragsteller den Fristsetzungsantrag zur Unterfertigung zurück; nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen überreichte der Antragsteller schließlich den nachträglich unterfertigten Fristsetzungsantrag am 10. Juni 2022 neuerlich mit dem Hinweis darauf, dass er den Antrag aufrecht halte.
[8] Das Rekursgericht legte den (Rechtsmittel‑)Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vor, dass ihm keine Säumnis unterlaufen sei, weil es über den Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 entschieden habe.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag funktionell nicht zuständig.
[10] 1.1 Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei den Antrag stellen, der übergeordnete Gerichtshof möge diesem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (§ 91 Abs 3 GOG).
[11] 1.2 Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein gesondertes Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf einer Partei, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat (RIS‑Justiz RS0106887). Welches Gericht daher funktionell für die Zurückweisung eines unzulässigen bzw für die Behandlung eines zulässigen Rekurses gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des übergeordneten Gerichtshofs zuständig ist, kann sich nur aus den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften ergeben (RS0106887 [T2]). Dementsprechend entscheidet über den Rekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichts (als dem Bezirksgericht übergeordneter Gerichtshof) im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG der Oberste Gerichtshof (RS0106887 [T3]).
[12] 2. Der vom Antragsteller gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 26. Juli 2021 am 7. Oktober 2021 erhobene Rekurs (samt Ablehnungsantrag) wurde nach der Aktenlage dem Rekursgericht bisher noch nicht vorgelegt; auch eine Entscheidung über die Ablehnung ist – soweit erkennbar – bisher noch nicht ergangen. Damit richtet sich der Fristsetzungsantrag des Antragstellers gegen eine Säumigkeit des Erstgerichts, über die das Landesgericht als übergeordneter Gerichtshof funktionell zur Entscheidung zuständig ist.
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