OGH 6Ob101/22d

OGH6Ob101/22d22.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* J*, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 31.238,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. April 2022, GZ 2 R 38/22p‑54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00101.22D.0622.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Beweislast für das Vorliegen von List trifft den Getäuschten (vgl RS0014792). Bei arglistiger Irreführung berechtigt auch ein Motivirrtum zur Anfechtung (RS0014792 [T7]). Der durch List hervorgerufene Irrtum muss für den Geschäftsabschluss kausal gewesen sein (RS0014821 [T3]).

[2] 2. Nach den Feststellungen entsprach der tatsächliche Zustand des vom Kläger bei der beklagten Gebrauchtwagenhändlerin gekauften Gebrauchtfahrzeugs der vertraglich vereinbarten „Klasse 3“, die unter anderem behobene frühere Unfallschäden umfasste. Auch der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs. Eine Zusicherung der Unfallfreiheit lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Der Kläger hätte das Fahrzeug auch bei Kenntnis des erheblichen (aber vor Vertragsabschluss fachgerecht behobenen) Vorschadens, auf den er sein Rückabwicklungsbegehren im vorliegenden Verfahren gestützt hat, gekauft. Ob die Beklagte diesen Vorschaden arglistig verschwiegen hat, ist somit nicht relevant, weil insoweit kein kausaler (Motiv‑)Irrtum vorläge. Auch ein in der Revision nicht näher konkretisierter Schadenersatzanspruch des Klägers scheidet daher insoweit schon mangels Kausalität aus.

[3] 3. Auf die bei Übergabe des Fahrzeugs noch vorhandenen anderen Schäden nimmt die Revision nicht Bezug. Ob sich daraus Ansprüche des Klägers ableiten ließen, kann daher dahinstehen.

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