European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00099.22P.0622.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurswird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Provisorialantrag der Kläger ohne vorherige Anhörung der Beklagten ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Kläger ist jedenfalls unzulässig:
[3] Gemäß § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Gemäß § 402 Abs 2 EO gilt jedoch Abs 1 nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei – wie hier – zu dem Antrag nicht einvernommen wurde.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0012260).
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