OGH 3Ob99/22p

OGH3Ob99/22p22.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. C*, 2. L*, beide vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien S* GmbH, *, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Unterlassung und Beseitigung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Mai 2022, GZ 10 R 23/22s‑12, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10. März 2022, GZ 57 Cg 25/22x‑3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00099.22P.0622.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurswird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Provisorialantrag der Kläger ohne vorherige Anhörung der Beklagten ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Kläger ist jedenfalls unzulässig:

[3] Gemäß § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Gemäß § 402 Abs 2 EO gilt jedoch Abs 1 nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei – wie hier – zu dem Antrag nicht einvernommen wurde.

[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0012260).

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