OGH 5Ob92/22y

OGH5Ob92/22y1.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E* M*, geboren am *, über den Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. März 2022, GZ 1 R 30/22w‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00092.22Y.0601.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Der Betroffene lehnte einen in dieser Erwachsenenschutzsache in zweiter Instanz zuständigen Richter als befangen ab. Mit Beschluss vom 16. 3. 2022 bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung dieses Ablehnungsantrags.

[2] Mit den an das Rekursgericht gerichteten Eingaben vom 28. und 29. 3. 2022 wandte sich der Betroffene gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts.

[3] Das Rekursgericht wies die in diesen Eingaben gestellten Anträge des Betroffenen als unzulässig zurück.

[4] Die Anträge seien sinn‑ und zwecklos bzw inhaltsleer und ließen kein einer inhaltlichen Behandlung durch das Rekursgericht zugängliches Begehren erkennen. Die Ausführungen dazu enthielten weit überwiegend Wiederholungen schon vorgebrachter Behauptungen oder von bereits erledigten Themen.

[5] Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens sei entbehrlich, weil dem Betroffenen bereits in einem anderen Verfahren die Unzulässigkeit weiterer Antragstellungen nach rechtskräftiger Verfahrenserledigung und die Bestimmung des § 86a ZPO zur Kenntnis gebracht worden seien. Zum anderen wäre ein Verbesserungsverfahren ein bloßer Formalismus. Gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags nach meritorischer Behandlung sei nämlich kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei daher jedenfalls unzulässig und das Ablehnungsverfahren rechtskräftig beendet. Nach rechtskräftiger Beendigung sei auch das Anbringen neuer Anträge im Ablehnungsverfahren unzulässig. Auch ein Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG stehe nur gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung über die Sache offen.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der gegen diesen Beschluss erhobene (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs desBetroffenen ist – unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung – zulässig, weil der vom Rekursgericht gefasste Zurückweisungsbeschluss nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens erging („Vollrekurs“; RIS‑Justiz RS0007047 [T2, T3]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth² AußStrG I² § 62 AußStrG Rz 11, § 67 AußStrG Rz 4; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 62 Rz 4, § 67 Rz 2).

[7] Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

[8] Der Rechtsmittelwerber behauptet zwar die Unzulässigkeit der Anwendung des § 86a ZPO (hier iVm § 10 Abs 6 AußStrG); er begründet das aber nicht. Eine pauschale, der Sache nach begründungslose Rechtsrüge kann keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14, T15]; RS0043605 [T1]).

[9] Die – zutreffende – Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags nach meritorischer Behandlung weder ein weiteres Rechtsmittel (RS0098751; RS0122963) noch ein Abänderungsantrag (RS0120566) zulässig ist, und sich bei einem absolut unzulässigen Rechtsmittel auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erübrigt (vgl RS0120029; RS0005946) bekämpft der Betroffene in seinem Rechtsmittel erst gar nicht.

[10] Der Betroffene wendet sich ausschließlich gegen die Entscheidung der Vorinstanzen im Ablehnungsverfahren, und zwar mit dem wiederholten Argument, dass ihm trotz Antrag auf Mündlichkeit des Verfahrens keine Verhandlung gewährt worden sei. Diese Sachentscheidung ist aber nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.

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