OGH 13Os48/22s

OGH13Os48/22s31.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FI Mock in der Strafsache gegen * L* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00048.22S.0531.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022 wurde * L* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Am 13. Mai 2022 langte beim Obersten Gerichtshof ein nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, welches der Verurteilte * L* als „Grundrecht Beschwerde“ bezeichnete.

[3] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird in diesem Schreiben nicht deutlich und bestimmt benannt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 1 Abs 2 GRBG sind Verhängung und Vollzug von Freiheitsstrafen jedenfalls kein zulässiger Anfechtungsgegenstand einer Grundrechtsbeschwerde.

[5] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS‑Justiz RS0061469) ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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