European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00051.22S.0525.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 sprach das Erstgericht den Abbruch des Sanierungsplanverfahrens aus und trug dem Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens auf.
[2] Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Schuldnersgab das Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 11. 2021, AZ 3 R 149/21p, keine Folge.
[3] Mit Eingabe vom 25. 12. 2021 erhob der Schuldner eine „Wiederaufnahmsklage“, in der er die Entscheidungsfindung des Rekursgerichts als unvollständig bemängelte.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. 1. 2022 wies das Rekursgericht den Wiederaufnahmsantrag mangels jedweder Behauptung und Bescheinigung der gesetzlichen Wiederaufnahmevoraussetzungen zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) bei einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig. Der Beschluss wurde dem Schuldnervertreter am 24. 1. 2022 zugestellt.
[5] Die als Rekurs zu wertende (ON 80) Eingabe des Schuldners vom 24. 2. 2022 wurde nach Ablauf der 14‑tägigen Rekursfrist (§ 260 Abs 1 IO) eingebracht und ist daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
[6] Im Übrigen gelten für den Rekurs gemäß § 535 ZPO iVm § 252 IO diejenigen Bestimmungen, die für das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (stRsp ua SZ 67/5; RS0043965; s auch Jelinek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 535 ZPO Rz 23 ff). Gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist der Rekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer über den Einzelfall hinaus erheblichen Rechtsfrage abhängt.
[7] Auch diese Voraussetzung erfüllt der Rekurs des Schuldners, der sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in keiner Weise auseinandersetzt, nicht.
[8] Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
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