OGH 10ObS58/22k

OGH10ObS58/22k24.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 13. April 2022, GZ 10 Rs 121/21 v‑31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00058.22K.0524.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verneinten den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätspension, in eventu auf Maßnahmen der medizinischen, in eventu der beruflichen Rehablitation, weil die – keinen Berufsschutz genießende – Klägerin nach dem festgestellten Leistungskalkül noch Hilfskrafttätigkeiten im Mengenleistungsbereich, etwa als Verpackungsarbeiterin in diversen Branchen, im Bereich einfacher Montier- und Verpackungsarbeiten oder als Wäschewarenlegerin ausüben könne.

[2] In ihrer außerordentlichen Revision sieht die Klägerin eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung in der Frage, welche Maßstäbe an ein berufskundliches Gutachten zu stellen seien. Das eingeholte berufskundliche Gutachten sei mangelhaft, weil es nicht weiter begründe, warum die angeführten Verweisungstätigkeiten, die der Klägerin angeblich noch möglich seien, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt vorhanden seien.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.

[4] 1. Die in der Revision im Wesentlichen angesprochene Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist (RIS‑Justiz RS0043320 [T12]) und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163), gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.

[5] 2. Im Übrigen ist das Ergebnis von Sachverständigengutachten in dritter Instanz nur bei einem Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks bekämpfbar (RS0043404). Derartige Fehler werden in der Revision nicht aufgezeigt.

[6] 3. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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