OGH 4Ob81/22y

OGH4Ob81/22y24.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei V*ges.m.b.H., *, vertreten durch Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S* GmbH, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 424.815 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Februar 2022, GZ 1 R 117/21i‑40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00081.22Y.0524.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

[1] Die Klägerin, die an Kunden im In‑ und Ausland Tablets, Mobiltelefone, Speicherkarten und Smartwatches vertreibt (darunter auch Produkte der Nebenintervenientin), macht gegenüber der beklagten Verwertungsgesellschaft nach § 42b Abs 6 Z 1 UrhG die Rückzahlung der Speichermedienvergütung für den Zeitraum 2012 bis 2016 geltend. Sie habe bestimmte Speichermedien vor der Veräußerung an den Letztverbraucher ins Ausland exportiert.

[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unschlüssigkeit ab. Das Berufungsgericht stützt die Unschlüssigkeit unter anderem darauf, dass eine Teileinklagung geltend gemacht werde, der kein einheitlicher Anspruch zugrunde liege. In einem solchen Fall bedürfe es der Aufschlüsselung, damit offen gelegt wird, welcher Teil der Forderung klagsgegenständlich und von der Rechtskraft des späteren Urteils umfasst wird. Darüber hinaus sei das Begehren auch deshalb unschlüssig, weil die Klägerin nicht pro exportiertem Gerät, für das eine Vergütung bezahlt wurde, Rückforderungsbeträge geltend mache, sondern von einer mittelbaren und pauschalen Differenzrechnung ausgehe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Klägerin zeigt in ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Der Senat hat in einem Parallelverfahren zu 4 Ob 160/21i bei einer weitgehend deckungsgleichen Konstellation die Verneinung der Schlüssigkeit als vertretbar qualifiziert. Damit setzt sich das Rechtsmittel der Klägerin, deren Vertreter auch im Parallelverfahren als Klagevertreter auftrat, nicht auseinander.

[5] 2. Wie im Parallelprozess übersteigt nach der von der Klägerin zuletzt vorgenommenen Berechnung ihre „Gesamtforderung“ von 430.607,50 EUR den Klagsbetrag von 424.815 EUR, sodass die Vorinstanzen gegenständlich über eine Teileinklagung zu entscheiden hatten, bei der einzelne Positionen vorlagen, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben. In einem solchen Fall bedarf eine Teileinklagung der Aufschlüsselung (RS0031014 [T15, T28, T30]), damit offen gelegt wird, welcher Teil der Forderung klagsgegenständlich und von der Rechtskraft des späteren Urteils umfasst wird. Die klagende Partei hat damit klarzustellen, welche Teile von ihrem Begehren erfasst sein sollen (10 Ob 61/18w mwN). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen kann nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [T22, T25, T26]).

[6] 3. Nach Ansicht des Rechtsmittels soll sich diese Problematik deshalb nicht stellen, weil § 42b Abs 6 Z 1 UrhG als einheitliche Anspruchsgrundlagegeltend gemacht werde. Richtig ist, dass im Fall eines einheitlichen Anspruchs (zB ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) auch die Teileinklagung keiner Aufschlüsselung bedarf (RS0031014 [T13, T28, T30, T36]). Ein solcher einheitlicher Anspruch liegt nicht vor. Die Klagsforderung setzt sich vielmehr aus einzelnen Ansprüchen zusammen, die auf unterschiedliche Gerätetypen und Zeiträume abstellen, sodass – ungeachtet der identen Norm des § 42b Abs 6 Z 1 UrhG – kein einheitlicher Anspruch vorliegt (zur identen Konstellation: 4 Ob 160/21i mwN).

[7] 4. Bereits die Verneinung der Schlüssigkeit mangels Aufschlüsselung der Teileinklagung findet damit Deckung in der aufgezeigten Rechtsprechung, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Unschlüssigkeit auch im Zusammenhang mit der dem Rückzahlungsanspruch zugrunde liegenden Berechnung zu verneinen ist (vgl dazu die Ausführungen zu 4 Ob 160/21i).

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