European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00095.22K.0523.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben ihre Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Befangenheitssenat des Erstgerichts wies einen gegen Richterinnen dieses Gerichts gerichteten Ablehnungsantrag des Klägers als unberechtigt zurück. Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Senats 14 („Rekurssenat“) des Oberlandesgerichts Wien vom 29. 11. 2021 bestätigt. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Klägers wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. 1. 2022 zu 1 Ob 8/22s gemäß § 24 Abs 2 JN als jedenfalls unzulässig zurück.
[2] Mit Ablehnungsantrag vom 30. 12. 2021 lehnte der Kläger die Mitglieder des Rekurssenats als befangen ab, weil er diese auch in einem anderen von ihm angestrengten Verfahren abgelehnt habe und über den dort gestellten Ablehnungsantrag bei Beschlussfassung des Rekurssenats im vorliegenden Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei; außerdem würden die Mitglieder des Rekurssenats (in anderen Ablehnungsverfahren) systematisch gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen bzw solche Verstöße „gutheißen“.
[3] Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Ablehnungsantrag – soweit er sich gegen den Vorsitzenden des Rekurssenats sowie eine Richterin als weiteres Senatsmitglied richtete (die Ablehnung des dritten Senatsmitglieds ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung) – zurück, weil er keine tauglichen Befangenheitsgründe erkennen lasse.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht zulässig.
[5] 1. Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats kann nur dann – im Rechtsmittel oder (wie hier) mit gesondertem Schriftsatz – nach dessen Entscheidung erfolgen, wenn dagegen noch ein Rechtsmittel offenstünde, in dem die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden könnte (RIS‑Justiz RS0041933 [insb T6, T10, T12, T17, T25, T27]). Dies war hier nicht der Fall, weil der vorliegende Ablehnungsantrag nach der Entscheidung des Rekurssenats (im Verfahren über die Ablehnung von Richterinnen des Erstgerichts) eingebracht wurde und dagegen gemäß § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel mehr zulässig war (vgl 1 Ob 8/22s). Nach Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren mangelt es dem Ablehnungswerber an einem rechtlich geschützten Interesse an der Ablehnung (vgl RS0041933 [T6, T23]). Da auch eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die rechtskräftige Entscheidung im Ausgangsverfahren – das hier ebenfalls ein Ablehnungsverfahren und somit ein selbständiges Zwischenverfahren ist (vgl RS0041933 [T33]) – haben könnte (vgl RS0045978 [T7, T8]; RS0046032 [T6, T7]; RS0041933 [T24, T32, T35]), ist der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl RS0041933 [T35] = 1 Ob 141/19w).
[6] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.
[7] Die Regelung des ersten Halbsatzes des § 50 Abs 2 ZPO, wonach es bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Beschwer des Rechtsmittelwerbers nachträglich wegfällt, kann dem Kläger nicht zugute kommen, weil er seinen Rekurs erst nach dem im „Hauptverfahren“ (hier ebenfalls ein Ablehnungsverfahren) zu 1 Ob 8/22s ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs einbrachte, mit dem der gegen die Entscheidung des Rekurssenats erhobene Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen worden war. Spätestens mit dieser Entscheidung stand für den Rekurswerber fest, dass er durch die behauptete Befangenheit der Mitglieder dieses Rekurssenats nicht (mehr) beschwert sein kann.
[8] Da die Rekursgegner nicht auf die fehlende Beschwer des Rechtsmittelwerbers hinwiesen, steht auch für die von ihnen erstatteten Rekursbeantwortungen – weil diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten – kein Kostenersatz zu (vgl 1 Ob 141/19w).
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