OGH 23Ds6/22t

OGH23Ds6/22t11.5.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. März 2022, GZ D 15/22‑OZ 2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00006.22T.0511.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. März 2022, AZ D 15/22‑OZ 5, wird zur Klarstellung beseitigt.

 

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 3. März 2022, Rechtsanwältin * zur Untersuchungskommissärin betreffend eine gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige vom 16. November 2021 zu bestellen (ON 2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen am 21. März 2022 erhobene Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten (OZ 4) wies der Disziplinarrat mit Beschluss vom 23. März 2022 als unzulässig zurück (OZ 5). Diesen bekämpft die Disziplinarbeschuldigte nun mit „Beschwerde/Rekurs“ vom 11. April 2022 und beantragt, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (OZ 6).

[3] Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS‑Justiz RS0123525 [T1]).

[4] Die dagegen gerichtete Beschwerde (OZ 4) der Diziplinarbeschuldigten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als unzulässig zurückzuweisen.

[5] Ungeachtet dessen wäre sie – wie die Generalprokuratur gleichfalls zutreffend ausführt – nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem Obersten Gerichtshof zur zuständigen Entscheidung (§ 56 DSt) vorzulegen gewesen (RIS‑Justiz RS0130015). Die durch den Disziplinarrat außerhalb seiner Kompetenzen erfolgte Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. März 2022 (OZ 5) vermag jedoch keine Wirkung zu erzeugen und ist unbeachtlich (vgl RIS‑Justiz RS0116270 [T3, T8] sowie erneut RS0130015 [T1]). Der Zurückweisungsbeschluss war zur Klarstellung zu beseitigen; die dagegen gerichtete „Beschwerde/Rekurs“ ist ebenso gegenstandslos wie der damit verbundene „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ (vgl 25 Os 1/15g).

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