OGH 20Ds3/22d

OGH20Ds3/22d10.5.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, ehemals Rechtsanwalt in *, AZ D 51/19, 9 Dv 45/19 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senates 9 des Disziplinarrats vom 22. Februar 2022, TZ 57, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00003.22D.0510.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde – trotz des zwischen Rechtskraft der Verurteilung und dieser Entscheidung eingetretenen Todes des Verurteilten – gemäß § 41 DSt die Höhe des zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrags bestimmt.

[2] Der Beschwerde des Kammeranwalts gegen diesen gemäß § 389 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt wirkungslosen (und somit überflüssigen) Beschluss (weil die auferlegte Kostenersatzpflicht durch den Tod des Verpflichteten obsolet wird – Lendl, WK‑StPO Rz 8; Fabrizy/Kirchbacher StPO14 Rz 6 – beide zu § 389) fehlt allerdings im Grunde der zitierten Gesetzesstelle die Beschwer (RIS‑Justiz RS0125078, RS0098988, RS0099046; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO Rz 297).

[3] Eine Beseitigung des unschädlichen Beschlusses ist im Gegenstand nicht einmal zur Klarstellung (vgl etwa RIS‑Justiz RS0116270) nötig (vgl Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 45).

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