European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070NC00011.22K.0425.000
Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt Zahlung von 15.046,11 EUR sA mit der Begründung, die Beklagte sei in ihrem Auftrag als Frachtführerin tätig gewesen; im Zuge der für die Klägerin abgewickelten Aufträge habe die Beklagte Tankkarten zur Verfügung gestellt bekommen, mit denen die Fahrer der Beklagten bei speziellen Tankstellen in Österreich bargeldlos tanken hätten können. Die in der Folge direkt an die Klägerin übermittelten Rechnungen habe diese bezahlt und die so getragenen Auslagen an die Beklagte weiter verrechnet. Die von der Klägerin an die Beklagte fakturierten Tankrechnungen seien aber um die 20%ige Umsatzsteuer zu erhöhen. Die Zuständigkeit des Landesgerichts Wels gründe sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, sollte unter Zugrundelegung der Gerichtsstandsvereinbarung von der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Vöcklabruck ausgegangen werden, werde in eventu der Antrag auf Überweisung an das Bezirksgericht Vöcklabruck gestellt.
[2] Für den Fall, dass das Gericht dem Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht folge, werde der Antrag auf Bestimmung eines sachlich und örtlich zuständigen inländischen Gerichts nach § 28 Abs 1 JN gestellt. Auf die Transportaufträge sei die CMR anwendbar. Es habe sich um österreichische und um internationale Transporte im Straßenverkehr gehandelt. Sämtliche Transportaufträge hätten von Be‑bzw Entladestellen in Österreich zu Be‑ bzw Entladestellen in Deutschland geführt. Im Hinblick auf Art 31 Z 1 lit b CMR werde daher die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN beantragt.
[3] Das Erstgericht erklärte sich über Einrede der Beklagten für unzuständig. Der Eventualantrag auf Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck wurde zurückgewiesen.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
[5] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[6] Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR können die Gerichte eines Staates, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt, wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung angerufen werden. Sinn und Zweck des Art 31 CMR ist es, Streitigkeiten aus diesem Abkommen unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken (RS0111681). Art 31 CMR regelt nach herrschender Auffassung ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass ein wirksamer, der CMR unterliegender Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist (7 Nc 14/11k; RS0115358).
[7] Seit der Zivilverfahrensnovelle 2004, BGBl I 2004/128, besteht mit § 101 JN ein Wahlgerichtsstand für Klagen aus CMR. Danach ist auch das Gericht zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und ‑beschleunigung, sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden (RS0119721, RS0119645, 7 Nc 14/11k). Eine Ordination ist daher nicht (mehr) erforderlich. Die Klägerin kann den Wahlgerichtsstand nach § 101 JN in Anspruch nehmen. Der Ordinationsantrag ist als unbegründet abzuweisen.
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