European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00187.21D.0329.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Frage, ob die Eltern den nicht rechtzeitigen Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung im Sinn des § 24c Abs 2 Z 1 KBGG zu vertreten haben, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0130213 [T2]), sodass sie im Regelfall keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage bildet.
[2] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch ein nicht juristisch ausgebildeter Elternteil könne bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass die „Vollendung des 18. Lebensmonats“ den Zeitpunkt 18 Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes und nicht einen Monat später bezeichnet, sodass die bereits während der Nachweisfrist des § 24c Abs 1 Z 2 KBGG bestehende Fehlvorstellung über die Fristenberechnung von den Eltern zu vertreten sei, hält sich innerhalb des den Vorinstanzen eingeräumten Beurteilungsspielraums.
[3] Da die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.
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