OGH 5Nc8/22d

OGH5Nc8/22d28.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 944,54 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050NC00008.22D.0328.000

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger strebt – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 („Fluggastrechte‑Verordnung“) – die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von 944,54 EUR an. Die Beklagte habe die vom Kläger gebuchten und bestätigten Flüge von Wien‑Schwechat nach Belgrad, von Belgrad nach Istanbul und retour annulliert, die von ihm bezahlten Ticketkosten allerdings nicht refundiert.

[2] Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte es den Akt zur Entscheidung über den vom Kläger im Rekurs hilfsweise gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

[4] 1. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage steht dem Ordinationsantrag nicht entgegen. Im Fall seiner Stattgebung ist die Klage neu beim ordinierten Gericht einzubringen (5 Nc 2/20v mwN; RIS‑Justiz RS0128796 [T1]; RS0046568 [T4]).

[5] 2. Da das Bezirksgericht Schwechat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen hat, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden. An eine rechtskräftige Entscheidung über die (fehlende) örtliche bzw internationale Zuständigkeit in einem vorausgehenden Verfahren ist der Oberste Gerichtshof gebunden (5 Nc 2/20v; RS0046568).

[6] 3. Der Kläger macht in seinem Ordinationsantrag aber auch die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN geltend. Der Oberste Gerichtshof hat die Ordination in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach bewilligt (6 Nc 25/19g; 5 Nc 13/19k; 6 Nc 1/19b). Begründet wurde dies damit, dass zwischen Österreich und Serbien kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechte‑Verordnung besteht und außerdem unionsrechtliche Erwägungen (effet utile) zu berücksichtigen sind.

[7] 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) ist auf die Kriterien der Sach‑ und Parteinähe und der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Die Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat entspricht diesen Kriterien, lag doch zum einen der Abflugort in dessen Sprengel und wurde zum anderen die Klage bereits bei diesem Gericht behandelt (vgl 5 Nc 2/20v).

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