OGH 6Ob20/22t

OGH6Ob20/22t25.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Riedl – Ludwig – Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen Herausgabe, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2021, GZ 16 R 154/21s‑65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00020.22T.0225.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte nicht geklärt werden, ob die Klägerin dem Beklagten Sparbücher und Bargeld in einer Kassette in Höhe von insgesamt 88.927,24 EUR als Schenkung oder zur Verwahrung überließ. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin würdigte, dass es am Beklagten zu beweisen gelegen wäre, durch welche (Folge‑)Vereinbarung und in welcher Höhe der aufgrund der „Überlassung“ der Sparbücher und des Bargeldes samt Bestätigung, wonach die Klägerin dem Beklagten „erlaubt[e,] die Geldkassette bei ihm aufzubewahren“, bestandene Herausgabeanspruch der Klägerin ausgeschlossen worden wäre, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft (8 Ob 3/09p). Die von den Vorinstanzen getroffenen Negativfeststellungen fallen – wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte – demjenigen zur Last, den die Beweislast trifft (RS0039903 [T5]). Mangels Erweislichkeit einer (ursprünglichen oder nachträglichen) Schenkungsabsicht seitens der Klägerin ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Klagebegehren stattgab.

[2] 2. Eine vom Beklagten behauptete Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (richtig: § 503 Z 1 ZPO) würde voraussetzen, dass ein Widerspruch im Spruch der Entscheidung vorliegt (RS0042133; RS0042171). Ein bloßer (allfälliger) Widerspruch in den Entscheidungsgründen erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund hingegen nicht.

[3] 3. Die Revision bringt daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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