OGH 10ObS200/21s

OGH10ObS200/21s22.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Q*, vertreten durch Dr. Mag. Gregor Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2021, GZ 8 Rs 89/21 y‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00200.21S.0222.000

 

Spruch:

I. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 15. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] I. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Der nach Erhebung der Revision eingebrachte Schriftsatz des Klägers vom 15. Dezember 2021 ist daher zurückzuweisen (RS0041666).

[2] II. Soweit für das Revisionsverfahren relevant, wiesen die Vorinstanzen das Begehren des Klägers, ihm ab 1. Juni 2020 die Invaliditätspension zu gewähren, ab. Da der Kläger, dem Berufsschutz als Koch zukomme, ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls in der Lage sei, dieser Tätigkeit weiterhin nachzugehen, liege keine Invalidität vor.

[3] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung abweichend vom Inhalt der Protokolle, Eingaben oder Beilagen wiedergegeben wurden (RS0043397). Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung, die Sachverständige habe zu den Eingaben des Klägers „ausführlich“ Stellung genommen, obwohl sie in diese im Rahmen einer Tagsatzung nach Ansicht des Klägers nur kurz Einsicht genommen habe, keine Aktenwidrigkeit begründet (vgl RS0043347). Eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit kann aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 205/17d; 10 ObS 43/16w ua).

[5] 2. Mit den darauf aufbauenden Ausführungen, seiner Beweisrüge wäre Berechtigung zugekommen, wenn das Berufungsgericht die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht zu Unrecht verneint hätte, führt der Kläger keinen zulässigen Revisionsgrund aus. Beweiswürdigung und Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RS0069246 [T1]). Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Verfahren dritter Instanz generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019).

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