OGH 13Os102/21f

OGH13Os102/21f16.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Jäger, BA, in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Juni 2021, GZ 20 Hv 93/20h‑86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00102.21F.0216.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Juli 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten * K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dr. * Sa* durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung, Mag. * D* und Ing. * G*würden für den Abschluss einer Zusatzvereinbarung 200.000 Euro fordern, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 200.000 Euro verleitet, die den Genanntenim 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 200.000 Euro am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Z 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ließ das Gericht bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussage des Zeugen K* die Ausführungen der Zeugin Kr* nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall [US 11]).

[5] Indem die Rüge aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, übt sie bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[6] Soweit die Rechtsrüge (richtig: Z 9 lit a) in Ansehung sämtlicher Konstatierungen einen substanzlosen Gebrauch der „verba legalia“ behauptet, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, warum es den auf US 5 f getroffenen Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565 [T2]).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte