OGH 3Ob233/21t

OGH3Ob233/21t26.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* R*, vertreten durch RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei M* P*, vertreten durch Mag. Hannes Gabriel, Rechtsanwalt in Seeboden, wegen 4.240 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 10. November 2021, GZ 3 R 126/21w‑27, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00233.21T.0126.000

 

Spruch:

I. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Das Berufungsgericht hat über die Nichtigkeitsberufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs (hier im Zusammenhang mit der „Klagssperre“ nach § 1 des 2. COVID‑19‑JuBG) mangels Vorbringens der Beklagten nicht befasste, entschieden. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]; vgl auch RS0043405). Der Rekurs gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts ist somit jedenfalls unzulässig.

Zu II.:

[2] Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[3] 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.

[4] Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit – hier zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs – kann auch unter Berufung auf einen anderen Rechtsmittelgrund, insbesondere jenen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042981 [T5 und T14]; RS0043405 [T6]).

[5] Auch die weiteren angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich aufgegriffen werden (RS0042963; RS0106371).

[6] 2. Die Rechtsrüge der Beklagten bezieht sich ausschließlich auf die ihrer Ansicht nach von Amts wegen wahrzunehmende „Klagssperre“ nach § 1 des 2. COVID‑19‑JuBG. Auch diese Rüge betrifft wiederum die vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsberufung, die auch nicht im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden kann (RS0042981 [T15]). Dies gilt auch in Bezug auf an sich von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernisse (vgl RS0035572 [T4 und T37]).

[7] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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