OGH 3Ob202/21h

OGH3Ob202/21h22.12.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H. * GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 40.015 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2021, GZ 13 R 95/21t‑33, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00202.21H.1222.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob der Anscheinsbeweis zulässig ist, dh ob es sich um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt (vgl RS0022624).

[2] 1.2. Nach den Feststellungen waren diverse näher bezeichnete, im Eigentum der Klägerin stehende Gegenstände bis zu der von der Beklagten rechtswidrig veranlassten Räumung des der Klägerin zugewiesenen Dachbodenabteils vorhanden, nach Abschluss der Räumung und der im Auftrag der Beklagten erfolgten Verbringung der Fahrnisse in ein Kellerabteil des Hauses jedoch nicht mehr. Fest steht auch, dass sich die nun fehlenden Gegenstände nicht in der Verfügungsgewalt der Klägerin befinden, und dass sie auch keine Gegenstände verschwinden ließ, sondern dass die fehlenden Gegenstände in der Zeit verschwanden, als die Beklagte die Verfügungsgewalt darüber hatte.

[3] 1.3. Dass die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Frage, was mit den Fahrnissen der Klägerin passiert ist, ob sie weggeworfen wurden oder ob sie noch jemand innehat, bejahten, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil für die Stattgebung des (Eventual‑)Begehrens auf Ersatz des Werts der abhanden gekommenen Gegenstände bereits die getroffenen Feststellungen ausreichen.

[4] 2. Der im Rechtsmittel gerügte Nichtigkeitsgrund der Verletzung der Rechtskraft liegt nicht vor. Nach den Feststellungen waren die vom vorliegenden Verfahren umfassten Fahrnisse gerade nicht Gegenstand des (von der Klägerin verlorenen) Vorverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dass der Klägerin in jenem Vorprozess der Nachweis nicht gelungen ist, dass die dort gegenständlichen Fahrnisse im Zuge der Räumung abhanden gekommen sind, begründet keine Bindungswirkung für das nunmehrige Verfahren.

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