OGH 2Nc31/21p

OGH2Nc31/21p2.12.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* S*, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 260.146,68 EUR sA, Zahlung einer Rente (Streitwert 102.335,76 EUR) und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), aufgrund der Anzeige möglicher Befangenheit durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs * zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00031.21P.1202.000

 

Spruch:

Die von Hofrat des Obersten Gerichtshofs * im Verfahren AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des im Spruch genannten Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Bund für das behauptete Fehlverhalten eines Vollstreckungsorgans beim Vollzug einer Räumungsexekution haftet. * ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigt an, dass die Mutter seines Sohnes die dem Vollzug zugrunde liegende Exekution bewilligt habe. Er selbst kenne keine der am Vollzug beteiligten Personen und sei subjektiv nicht befangen. Da aber der Räumungsvollzug Teil der Exekution nach § 349 EO sei, möge beurteilt werden, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein seiner Befangenheit bestehe.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet.

[3] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Allerdings spricht die Vermutung für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).

[4] Im vorliegenden Fall hat der Richter ausgeführt, subjektiv nicht befangen zu sein. Auch objektiv kann der bloße Umstand, dass die Mutter seines Sohnes eine Exekution bewilligt hat, aus deren Vollzug Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, den Anschein der Befangenheit nicht begründen. Eine Verantwortung der Richterin für das (behauptete) Fehlverhalten des Vollstreckers ist nicht erkennbar; auch sonst ergibt sich aus dem angezeigten Sachverhalt kein Hinweis auf eine mögliche Befangenheit.

[5] Es war daher auszusprechen, dass die vom Richter angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN).

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