OGH 13Os109/21k

OGH13Os109/21k24.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger im Verfahren zur Unterbringung des * R* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. August 2021, GZ 46 Hv 31/21p‑51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E133234

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des * R* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

[2] Danach hat er in T* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer (mit weiteren psychischen Störungen kombinierten) schizoaffektiven Störung, beruht,

(I) am 9. März 2021 RevInsp. * K* durch die telefonische Ankündigung, „Weißt du was vor vier Monaten in Wien war, du Arschloch? Da war Terroranschlag. Aufpassen, ich kann sowas auch machen!“, gefährlich mit dem Tod bedroht, um den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie

(II) am 19. März 2021 eine Gartenhütte verriegelt, dadurch E* D* und H* D* widerrechtlich gefangen gehalten

und durch diese Taten das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I) und mehrere Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II) begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4] Rechtliche Erwägungen in den Entscheidungsgründen sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS‑Justiz RS0100877 [T11]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 413 und 417).

[5] Der Einwand eines Subsumtionsfehlers (nominell Z 10 und 11, der Sache nach Z 9 lit a [RIS‑Justiz RS0132762]), wird nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts zum Bedeutungsinhalt der Äußerung vom 9. März 2021 als Todesdrohung (US 4, 5, 13 und 14) entwickelt. Solcherart verfehlt die Rüge die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810).

[6] Die weitere Behauptung, der Qualifikationstatbestand des § 107 Abs 2 StGB könne nur angenommen werden, wenn der Täter seine Todesdrohung mit einer Waffe oder einem waffenähnlichen Gegenstand untermauere, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). Der Verweis auf RIS‑Justiz RS0093241 geht insoweit ins Leere, weil der Rechtssatz keine solche Aussage trifft.

[7] Dem Urteilssachverhalt zufolge zog die Ehegattin des Betroffenen im Februar 2020 mit der gemeinsamen Tochter in ein Frauenhaus. Seit Ende 2020 kontaktierte der Betroffene die Polizeibeamten der PI T* in Bezug auf das Besuchsrecht vermehrt, wobei er zunehmend aggressiver wurde (US 4).

[8] Soweit die Rüge die Eignung der Drohung, dem Polizeibeamten RevInsp. K* begründete Besorgnis (in Bezug auf einen Angriff auf das Leben Schutzbefohlener – dazu RIS‑Justiz RS0092432 [hier insbesondere T7]) einzuflößen, in Frage stellt, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab (erneut RIS‑Justiz RS0116565), weshalb eine solche bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs in Bezug auf das konstatierte frühere Verhalten des Betroffenen und dessen sinngemäßer Äußerung, der Polizeibeamte solle aufpassen, weil der Betroffene in der Lage sei, einen Terroranschlag wie in Wien zu verüben (US 4), nicht gegeben sein sollte.

[9] Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11) haben die Tatrichter die mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchteten Prognosetaten ihrer Art nach (strafbare Handlungen wie die gegenständlichen, also auch gefährliche Drohungen mit dem Tod, US 7) hinreichend umschrieben und zutreffend als solche mit schweren Folgen beurteilt (vgl RIS‑Justiz RS0116500).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

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