OGH 10ObS171/21a

OGH10ObS171/21a16.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. August 2021, GZ 8 Rs 43/21 h‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00171.21A.1116.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, ihr ab 1. 7. 2020 eine Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, ab und sprachen aus, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nicht bestehe.

[2] In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin als Revisionsgrund eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend.

Rechtliche Beurteilung

[3] Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS‑Justiz RS0043371 [T13]). Davon kann hier keine Rede sein. Wesentlich für die Frage der Verweisbarkeit ist die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls der versicherten Person (vgl RS0084399; RS0084398). Mit den sich darauf beziehenden gewichtigen Argumenten in der Beweisrüge der Klägerin (vgl RS0043144 [T7; T8]) hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, dass sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht die von ihr gewünschte Feststellung, sie könne nicht einmal mehr leichte Arbeiten verrichten, ableiten lasse. Die zweite Instanz muss sich bei Erledigung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen (RS0043162). Eine Unvollständigkeit der Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht zeigt die Revisionswerberin mit der Behauptung, der Sachverständige habe sich durch seine Ausführungen zur Motivationslage der Klägerin, die eine Pension begehre, in deren Augen selbst „disqualifiziert“, sodass sein Gutachten zu verwerfen gewesen sei, nicht auf, weil sie die Erheblichkeit dieses Arguments in Bezug auf das allein wesentliche Leistungskalkül nicht darlegt.

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