OGH 2Nc25/21f

OGH2Nc25/21f29.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P***** R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei B*****-Holding GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 50.000 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des ***** vom 27. September 2021 im Verfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00025.21F.1029.000

 

Spruch:

***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über den Delegierungsantrag der beklagten Partei zu AZ ***** befangen.

 

Begründung:

[1] Für die Behandlung des im Spruch genannten Antrags ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats.

[2] Am 27. September 2021zeigte er Gründe für seine Befangenheit im Hinblick auf seine persönliche Bekanntschaft mit einem Zeugen des zugrundeliegenden Verfahrens an (§ 22 GOG).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (vgl zuletzt 2 Nc 7/20g; RS0045943 [T3]).

[5] Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angezeigte Nahebeziehung könnte zu einer Voreingenommenheit führen, die eine unbefangene Willensbildung verhindern könnte.

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