OGH 8ObA102/20p

OGH8ObA102/20p22.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richtersowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Josef Putz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, 1010 Wien, Herrengasse 7, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei HR Dr. A*****, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 36.000 EUR, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2020, GZ 7 Ra 22/20i‑17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 2. Dezember 2019, GZ 32 Cga 76/19y‑13, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00102.20P.1022.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Beklagte war als Bezirkshauptmann im Wahlverfahren zur Bundespräsidentenwahl 2016 beim zweiten Wahlgang als Bezirkswahlleiter der Bezirkswahlbehörde für den Stimmbezirk S***** tätig.

Mit Erkenntnis vom 1. 6. 2016 zu W I 6/2016 gab der Verfassungsgerichtshof der Anfechtung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 22. 5. 2016 gemäß Art 141 B‑VG statt und hob das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges angeordnet wurde, mit folgender Begründung auf:

„1. Die Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen wurde in den Stimmbezirken Innsbruck-Land, Südoststeiermark, Villach, Villach‑Land, Schwaz, Wien-Umgebung, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Bregenz, Kufstein, Graz-Umgebung, Leibnitz und Reutte rechtswidrig, insbesondere entgegen den §§ 14 ff BPräsWG vorgenommen.

...

′Der Bezirkswahlleiter [der Beklagte] hat die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde mit Schreiben vom 10. Mai 2016, für Montag, 23. Mai 2016, mit Beginn um 15.00 Uhr, zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde eingeladen. Weitere Einladungen zu Sitzungen am Wahltag und für den Tag nach dem Wahltag sind nicht ergangen. In der Tagesordnung zu dieser Sitzung findet sich der Punkt 4. ′Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahl im Stimmbezirk′. Am Abend des 22. Mai 2016 begann der Bezirkswahlleiter‑Stellvertreter mit insgesamt 8 Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft S***** mit dem Öffnen der Wahlkarten und kurze Zeit später mit der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen. Dieser Vorgang wurde um 00.30 Uhr des 23. Mai 2016 beendet. Beisitzer waren bei diesem Vorgang nicht anwesend.

Am Montag, 23. Mai 2016, in der Zeit von 15.00 bis 15.30 Uhr, fand die Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den Tag nach dem Wahltag statt. ... [Es] wurde das in der Nacht von 22. auf 23. Mai 2016 ermittelte Ergebnis der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zum Beschluss der Bezirkswahlbehörde erhoben.

(…)

Im Stimmbezirk S ***** erfolgte keine ordnungsgemäße Einberufung der Bezirkswahlbehörde für die Auswertung der eingelangten Wahlkarten. Diese wurden entgegen der Vorschrift des § 14a BPräsWG und entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B‑VG in Abwesenheit der Beisitzer und außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet. Auch die Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen fand auf die gleiche Weise statt. Die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl im Stimmbezirk S***** verstößt schon aus diesem Grund gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B‑VG und ist daher rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk S***** in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 7.598 Wahlkarten.′

(…)

In Anbetracht des dargestellten Wahlergebnisses besteht zwischen den Wahlwerbern (...) ein Stimmenunterschied von 30.863 Stimmen. Dieses Wahlergebnis stellt dabei (auch) die Summe der Ergebnisse der einzelnen Stimmbezirke dar, weshalb auch die Stimmen jener Stimmbezirke, in denen die Auszählung rechtswidrig erfolgt ist, zusammenzuzählen sind. Bildet man die Summe der von den festgestellten Rechtswidrigkeiten erfassten Stimmen – die theoretisch sowohl Ing. Norbert Hofer als auch Dr. Alexander Van der Bellen hätten zukommen können – aus den Stimmbezirken Innsbruck‑Land, S*****, Villach, Villach‑Land, Schwaz, Wien‑Umgebung, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Graz-Umgebung und Leibnitz, so ergibt sich, dass diese bereits die Differenz von 30.863 Stimmen insofern übersteigt, als mehr als 77.769 Stimmen von Rechtswidrigkeiten erfasst sind, (…).“

Zur Veröffentlichung von Vorabinformationen führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis unter anderem aus:

„(...) In Anbetracht dessen verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die seitens der Bundeswahlbehörde in ihrer Gegenschrift und in der mündlichen Verhandlung zugestandene, zuletzt durch Beschluss vom 23. 03. 2016 ausdrücklich gebilligte und daher der Bundeswahlbehörde zuzurechnende Praxis der Veröffentlichung von Informationen über (Gesamt-)Ergebnisse vor Wahlschluss (sogenannte ′Rohdaten'), wie insbesondere die Weitergabe an ca 20 ausgewählte Empfänger (vor allem Medien und Forschungsinstitute), gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Es ist nämlich - ungeachtet der eingeschränkten Pflicht zur Amtsverschwiegenheit von Mitgliedern der Wahlbehörde (...) – nicht ausgeschlossen, dass die systematische Weitergabe von solchen Vorabinformationen durch die Wahlbehörde an bestimmte ′Empfänger′ und die damit einhergehende von den Wahlbehörden nicht kontrollierbare Weitergabe an Dritte, von Einfluss auf das Wahlverhalten und damit auf das Ergebnis der Wahl sein kann, dies umso mehr, als auf Grund heutiger Kommunikationsmöglichkeiten eine sofortige und weitreichende, sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckende Verbreitung dieser Informationen erfolgen kann...“

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 36.000 EUR und bringt vor, dass ihr durch die Aufhebung des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl ein unmittelbarer Schaden von zumindest 8.047.000 EUR entstanden sei. Diesen Schaden habe der Beklagte als Bezirkswahlleiter im Stimmbezirk S***** rechtswidrig und grob fahrlässig gemeinsam mit 17 anderen Bezirkswahlleitern aus insgesamt 14 Stimmbezirken (mit‑)verursacht. Als Bezirkswahlleiter hätte der Beklagte für die ordnungsgemäße Durchführung und Leitung des zweiten Wahlgangs sorgen müssen, im Besonderen auch für die Vorbereitung der Sitzungen der von ihm zu leitenden Wahlbehörde und die Durchführung der dieser zukommenden Beschlussfassungen. Eine ordnungsgemäße Einberufung der Bezirkswahlbehörde für die Auswertung der Wahlkarten sei jedoch nicht erfolgt. Diese seien entgegen der Vorschrift des § 14a BPräsWG und entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B‑VG in Abwesenheit der Beisitzer und außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet worden. Auch die Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen habe auf die gleiche Weise stattgefunden. Aufgrund unter anderem dieses Fehlverhaltens sei der zweite Wahlgang der Bundespräsidentenwahl 2016 aufgehoben worden. Es lägen sogenannte „summierte Einwirkungen“ vor. Daraus folge eine Solidarverpflichtung aller Personen, die rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätten. Ausgehend von einer Mäßigung des Gesamtschadens auf 648.000 EUR und 18 Verantwortliche wurde ein Schaden von 36.000 EUR geltend gemacht.

Der Beklagte bestritt und brachte vor, der eigentliche Grund für die Aufhebung der Bundespräsidentenstichwahl 2016 sei ein Fehlverhalten der Bundeswahlbehörde gewesen, die Teilergebnisse der Wahl vor Wahlschluss an ausgewählte Empfänger übermittelt und somit gegen der Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen habe. Jedenfalls sei seit 1999 dokumentiert, dass sich kein einziger politischer Beisitzer der Bezirkswahlbehörde S***** an der Auswertung/Auszählung und Kontrolle von Briefwahlstimmen beteiligt habe. Gearbeitet hätten nur die Hilfskräfte (Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft) unter Aufsicht des jeweiligen Bezirkswahlleiter-Stellvertreters. Der Beklagte habe an der Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom 25. April 2016 nicht teilgenommen, sondern die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin. In dieser Sitzung sei der einstimmige Beschluss gefasst worden, die Wahlarbeiten wie immer „vom Team BH“ durchführen zu lassen und dass kein einziger Beisitzer, Ersatzbeisitzer oder Vertrauensperson an der Auswertung der Briefwahlstimmen teilnehmen werde.

Es sei auch nicht Schutzzweck der verletzten Wahlnormen, den Staat vor finanziellen Schäden zu schützen, die ihm durch die Übertretung von Wahlgesetzen verursacht würden. Ein Verschulden des Beklagten liege nicht vor, er habe nur die langjährig tolerierte Übung von seinen Vorgängern übernommen. Sollte das Gericht zu der Ansicht gelangen, dass die Haftung dem Grunde nach bestehe, sei zwar im Sinne des § 1302 ABGB vorzugehen, allerdings könnten die Anteile in Bezug auf den Beklagten bestimmt werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, dass der Schutzzweck der Wahlgesetze nicht den Schutz des Bundes vor durch Wahlaufhebungen verursachte Mehrkosten umfasse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es als Zwischenurteil das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte. Es ging davon aus, dass der Beklagte als Bezirkswahlleiter die Wahlbehörde nicht ordnungsgemäß einberufen habe. Zudem habe er den tatsächlichen Ablauf der Stimmenauszählung unrichtig beurkundet. Es liege daher eine kumulative Kausalität vor. Durch die rechtswidrigen Handlungen unter anderem des Beklagten habe der Rechtsträger, der für die Durchführung der freien und geheimen Wahl verantwortlich gewesen sei, durch zusätzliche Aufwendungen einen unmittelbaren Schaden erlitten. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher zu bejahen. Der Fehler der Bundeswahlbehörde könne den Kläger nicht entlasten, weil kumulative Kausalität zu einer solidarischen Haftung führe. Da das Erstgericht keine Feststellungen zur Schadenshöhe und zu den Mäßigungsgründen getroffen habe, sei die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach festzustellen.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil keine Rechtsprechung zu den Fragen der Organhaftung bei summierten Ursachenbestehe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Beklagten, mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht zulässig.

Die hier in der Revision aufgeworfenen Fragen wurden mittlerweile durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (9 ObA 105/20m). Damit liegt im Entscheidungszeitpunkt nunmehr keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor (RS0112921). Auf diese bereits im RIS veröffentlichte Entscheidung wird verwiesen. Ergänzend ist den Ausführungen der Revision entgegenzuhalten.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil es sich in seiner rechtlichen Beurteilung mit den von ihm erhobenen Einwendungen nicht ausreichend befasst habe. Auch wenn das Berufungsgericht, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zielführend ist, Begründungselemente in Übereinstimmung mit Parallelakten verwendet hat, hat es sich auch detailliert mit den Umständen des konkreten Falls auseinandergesetzt. Ob die rechtliche Beurteilung inhaltlich richtig ist, ist im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen.

2. Als Aktenwidrigkeit macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass in der überwiegenden Zahl die Wahlbehörden die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt hätten, woraus sich ergebe, dass die Einhaltung der Formalvorschriften jedenfalls zumutbar und möglich gewesen sei. Dabei sei eine unrichtige Behauptung der Klägerin ungeprüft übernommen worden.

Auf diese Frage kommt es aber ebenso wenig an wie auf den Vorwurf einer unrichtigen Beurkundung (vgl 9 ObA 105/20m). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang moniert, dass die getroffenen Feststellungen zu einer Klagsstattgebung nicht ausreichen, macht er sekundäre Verfahrensmängel geltend, die aber der Rechtsrüge zuzurechnen sind.

3. Zu den in der Rechtsrüge ausgeführten Fragen kann auf die Entscheidung zu 9 ObA 105/20m verwiesen werden.

4. Ausgehend davon vermag der Beklagte auch im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht bejahten Verschulden des Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Das strenge Einhalten der Wahlvorschriften entspricht der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs. Dass dem Beklagten eine Verpflichtung zur Einladung des Beisitzes grundsätzlich auch bewusst war, ergibt sich schon daraus, dass eine solche formelle Einladung für die Feststellung des Wahlergebnisses auch erfolgte, obwohl nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten dieser Termin den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde bekannt war und sie bereits am 25. 4. 2016 „beschlossen“ hatten, zu dieser Sitzung zu erscheinen. Es mag Usus gewesen sein, dass die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, sei es aufgrund eines gemeinsam gefassten Beschlusses oder ohne einen solchen, seit vielen Jahren an den Stimmauszählungen nicht teilgenommen haben. Auch aus der Revision ergibt sich nicht, wieso dem Beklagten die Einhaltung der vorgegebenen Formalität, Einladung der Mitglieder der Bezirkswahlkommission zur Briefwahlstimmenauszählung, nicht möglich gewesen sein soll. Auch dass unter Berücksichtigung der Bedeutung der Wahlvorschriften für die Sicherung des Grundsatzes der geheimen Wahl und der besonderen Verantwortung des Wahlleiters für deren Einhaltung dabei nicht von einer bloß entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen werden kann, ist vertretbar. Im Hinblick darauf, dass zwar eine Formalvorschrift nicht eingehalten wurde, zugleich aber (nach dem von der Klägerin nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten) die Beschlussfassung der Bezirkswahlbehörde erfolgte, an der Wahlauszählung nicht teilzunehmen, obwohl die Möglichkeit dazu bestand und auch bekannt war, dies dem in der Gemeinde üblichen Vorgehen entsprach sowie den Umstand, dass der eingetretene Schaden nicht durch den Beklagten allein verursacht wurde, sondern erst aufgrund des Zusammenwirkens einer Vielzahl voneinander unabhängig handelnden Personen entstanden ist, wird aber von einer nur leichten Fahrlässigkeit auszugehen sein.

5. Die Revision war im Ergebnis im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO, da die Revision im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch als zulässig anzusehen war (ähnlich zur analogen Anwendung von § 50 Abs 2 ZPO zur Revisionsbeantwortung etwa 2 Ob 94/21v).

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