OGH 8Ob122/21f

OGH8Ob122/21f22.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungsache der Antragstellerin A***** W*****, gegen die Antragsgegnerin T***** N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. August 2021, GZ 2 R 115/21a‑46, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Juli 2021, GZ 44 Se 93/20f‑39, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00122.21F.1022.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Rechtsmittelwerberin, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels bestehender Zahlungsunfähigkeit ab.

[2] Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragstellerin wies das Rekursgerichtzurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen für unzulässig. Nach dem Akteninhalt sei die ursprüngliche Forderung der Antragstellerin zur Gänze befriedigt, sodass diese mangels Gläubigerstellung nicht mehr zur Erhebung eines Rekurses legitimiert sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene „Einspruch“ der unvertretenen Antragstellerin, der offenbar als außerordentlicher Revisionsrekurs zu verstehen ist, ist verspätet.

[4] Gemäß § 252 IO iVm § 520 ZPO sind Revisionsrekurse beim Erstgericht einzubringen (RIS‑Justiz RS0125561). Die Antragstellerin hat ihr Rechtsmittel gegen den ihr am 3. 9. 2021 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts am 13. 9. 2021 hingegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht. Beim zuständigen Erstgericht ist das Rechtsmittel erst am 21. 9. 2021 und damit außerhalb der 14‑tägigen Rekursfrist eingelangt (RS0041608).

[5] 2. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionsrekurs auch bei rechtzeitiger Erhebung zurückzuweisen gewesen wäre. Da die Antragstellerin zugesteht, nicht mehr Gläubigerin der Antragsgegnerin zu sein, fehlt ihr – wie bereits das Rekursgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (8 Ob 182/98t) richtig ausgeführt hat – die erforderliche Rechtsmittellegitimation.

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