OGH 4Ob80/21z

OGH4Ob80/21z21.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden unddie Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Parzmayr und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Christoph Völk, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.200 EUR) und 600 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 14.400 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2021, GZ 30 R 249/20p‑18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Oktober 2020, GZ 17 Cg 56/19w‑13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:E133394

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger betreibt den Videokanal „FPÖ TV“. Dafür produziert er Videos, die er unter anderem über seinen YouTube‑Kanal verbreitet, so auch die Videobeiträge vom * 2018 „P* lud zum Pfötchenpunsch“ und vom * 2019 „Entzückend – P* und * besuchen Bio‑Bauern in der Steiermark“. Zwei Mitarbeiter des Klägers planten und organisierten die Videoherstellung. Die technische Umsetzung erfolgte durch einen selbständigen Videoproduzenten, der nach Absprache mit diesen Mitarbeitern die Kamera führte, den Audio- und Videoschnitt besorgte, die Inserts einfügte und dem Kläger eine Entwurfsfassung vorlegte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Videos in der Absicht hergestellt wurden, durch sie einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] In beiden Videos ist über die gesamte Laufzeit rechts oben das Logo „FPÖ TV“ zu sehen. Der Abspann besteht aus einer Grafik, die den Schriftzug „FPÖ – DIE SOZIALE HEIMATPARTEI“ enthält.

[3] Die Beklagte veröffentlichte am * 2019 als Medieninhaberin der Website www.krone.at ein Video mit einer Länge von 45 Sekunden, in welchem in der Tonspur über das Ermittlungsverfahren gegen P* und * sowie über die Frage berichtet wird, ob P* ihr Nationalratsmandat annehmen werde. Als Bildspur verwendete die Beklagte von Sekunde 4 bis 14, von Sekunde 31 bis 40 und von Sekunde 40 bis 45 Sequenzen aus den beiden Videobeiträgen des Klägers, die keinen Bezug zum Berichterstattungsthema der Beklagten aufweisen. Das Logo „FPÖ TV“ im rechten oberen Eck überdeckte die Beklagte absichtlich mit einer Grafik ohne erkennbare Bedeutung. Die Beklagte brachte auf ihrer Website unter dem Video den klein geschriebenen Hinweis: „Video: krone.at/FPÖ TV“ an.

[4] Der Kläger will der Beklagten verbieten lassen, seine konkret bezeichneten Laufbildwerke zu vervielfältigen oder zur Verfügung zu stellen, wenn dies 1) ohne Zustimmung des Klägers geschieht und/oder 2) der Filmhersteller, der Kläger, nicht genannt wird und/oder 3) die Filmwerke eigenmächtig bearbeitet wurden. Außerdem begehrt er die Urteilsveröffentlichung und je 300 EUR sA an angemessenem Entgelt sowie an Schadenersatz.

[5] DieBeklagte wendete Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ein. Soweit im Revisionsverfahren noch relevant brachte sie vor, dass nicht der Kläger der Hersteller der Videos sei, sondern die Freiheitliche Partei Österreichs. Weder Logo noch Abspann wiesen auf den Kläger als Hersteller hin, sondern allenfalls auf „FPÖ TV“ oder „FPÖ – DIE SOZIALE HEIMATPARTEI“. Die Videos seien keine gewerbsmäßig hergestellten Filmwerke iSd § 38 UrhG.

[6] DasErstgericht gab den Unterlassungs- und Zahlungsbegehren zur Gänze, dem Veröffentlichungsbegehren teilweise statt. Die politischen Werbevideos über P* seien nicht gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, der Kläger sei ihr Hersteller. Die Veröffentlichung von Sequenzen daraus sei als schlichte Übernahme nicht durch das Zitatrecht gedeckt und greife daher ins Herstellerrecht des Klägers ein. Die Überdeckung des Logos verletze das Recht des Klägers nach § 74 Abs 5 2. und 3. Satz iVm § 73 Abs 2 UrhG, als Hersteller genannt zu werden.

[7] Das Berufungsgericht hatte nur noch über das Unterlassungsbegehren wegen des fehlenden Herstellerhinweises, das Veröffentlichungsbegehren dazu sowie die Kosten zu entscheiden und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Der Kläger könne als Herstellerbezeichnung auch einen frei gewählten Decknamen wie „FPÖ TV“ verwenden. Die Beklagte dürfe diese ohne Zustimmung nicht kürzen oder ändern, und zwar unabhängig davon, ob ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk vorliege. Der unterhalb des Videos angebrachte Hinweis „Video: krone.at/FPÖ TV“ sei nämlich nicht deutlich iSd § 74 Abs 3 UrhG und daher jedenfalls nicht ausreichend. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob ein Logo durch einen sonstigen Hinweis auf den Hersteller ersetzt werden dürfe.

[8] Die Beklagte beantragt in ihrer ordentlichen Revision, das Unterlassungsbegehren wegen fehlender Herstellerbezeichnung sowie das dazugehörige Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.

[9] Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[11] 1. Ob ein konkreter Hinweis im Einzelfall als Herstellerhinweis aufgefasst wird, ist keine erhebliche Rechtsfrage.

[12] 1.1. Die Beklagte argumentiert, dass die Videos des Klägers keine Herstellerbezeichnung aufwiesen, sondern nur die Bezeichnung eines Fernsehkanals und den Namen einer dritten juristischen Person (hier: als Logo „FPÖ TV“ sowie im Abspann „FPÖ – die soziale Heimatpartei“).

[13] 1.2. Gemäß § 74 Abs 3 iVm § 73 Abs 2 UrhG kann der Hersteller seine Laufbilder nicht nur mit seinem Namen, sondern auch mit einem Decknamen oder seiner Firma bezeichnen. Ein Deckname ist dabei naturgemäß frei wählbar.

[14] Ob der Kläger durch die gewählte Herstellerbezeichnung in Namens- oder Immaterialgüterrechte Dritter eingreift, wie die Revision aufzuzeigen versucht, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern.

[15] 1.3. Richtig fordert die Beklagte, dass eineHerstellerbezeichnung als solche erkennbar sein muss. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Logo „FPÖ TV“ als Herstellerbezeichnung erkannt werde, ist stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig und hier nicht korrekturbedürftig.

[16] Zwar wird bei Rundfunksendungen mitunter in der rechten oberen Ecke des Bildschirms ein Symbol eingeblendet, das nicht auf den Hersteller des gezeigten Programmbeitrags, sondern auf den empfangenen „Fernsehkanal“ hinweist. Der Kläger verbreitete seine Videos jedoch über einen Youtube‑Kanal, also einem Videoportal für nutzergenerierte Inhalte (vgl 4 Ob 74/19i). Dort wird der Schriftzug „FPÖ TV“ in der rechten oberen Ecke nicht als Hinweis auf einen „Fernsehkanal“, sondern vielmehr auf den Hersteller des Videobeitrags verstanden.

[17] 2. Ob der Hersteller eine von seinem Herstellerhinweis abweichende Namensnennung fordern kann, ist keine hier zu lösende Rechtsfrage.

[18] 2.1. Die Beklagte meint, dass dem Klagebegehren schon deshalb nicht stattgegeben werden könne, weil der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dasser als Hersteller genannt werde, weil dies auch in den Original‑Videos nicht der Fall sei.

[19] Dabei missversteht sie aber offenbar das Unterlassungsbegehren. Die Klage will eine Vervielfältigung und/oder zur Verfügungstellung der Videos untersagen, „wenn der Filmhersteller, der Freiheitliche Parlamentsclub nicht genannt wird“. Sie wendet sich nach dem Inhalt der Klagserzählung insbesondere gegen die Entfernung des Logos „FPÖ TV“.

[20] Das Klagebegehren zielt daher bei verständiger Interpretation nicht darauf ab, dass die Beklagte den Hersteller der Videos wörtlich als „Freiheitlicher Parlamentsclub“ bezeichnen solle (keine Verwendung von Anführungszeichen im Begehren). Die angestrebte Nennung des Klägers als Hersteller kann daher insbesondere dadurch erfolgen, dass der in den Videos eingeblendete Herstellerhinweis in Form des Logos „FPÖ TV“ nicht überdeckt wird.

[21] 2.2. Ob der Wortlaut im Abspann „FPÖ – die soziale Heimatpartei“ ebenfalls als Herstellerhinweis, allenfalls als unzutreffender Hinweis auf einen anderen Hersteller oder als Hinweis auf einen weiteren (Mit-)Hersteller aufgefasst wird, kann wegen der offenen Formulierung des Klagebegehrens dahinstehen.

[22] 3. Die Revision zeigt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zur mangelnden Deutlichkeit des Hinweises „Video: krone.at/FPÖ TV“ auf.

[23] 3.1. Sinn und Zweck des Herstellerhinweises nach § 74 Abs 3 UrhG ist es – ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG – auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen (RS0077147). Die Herstellerbezeichnung muss deshalb deutlich erfolgen (4 Ob 121/93). Soweit möglich, sollen durch sie die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig identifiziert und damit ihrem Hersteller zugeordnet werden können (vgl RS0077157).

[24] Ob der konkrete Hinweis auf den Hersteller entsprechend deutlich iSd § 74 Abs 3 UrhG erfolgte, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und ist – abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage.

[25] 3.2. Die Beklagte überdeckte nach den Feststellungen das Logo des Klägers aus seinen Videos absichtlich. Damit verhinderte sie gerade die sonst leicht mögliche Zuordnung der von ihr aneinandergereihten Videosequenzen zu ihren jeweiligen Herstellern.

[26] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der unterhalb des Videos angebrachte Hinweis „Video: krone.at/FPÖ TV“ nicht ausreichend deutlich sei, ist daher nicht zu beanstanden.

[27] 4. Ob ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk vorliegt, ist nicht relevant.

[28] 4.1. Die Beklagte betont erneut, dass die Videos des Klägers keine gewerbsmäßig hergestellten Filmeseien, sodass die Herstellerbezeichnung nicht nach § 38 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 UrhG gegen jede Änderung geschützt sei.

[29] 4.2. Gemäß § 73 Abs 2 UrhG unterliegen Laufbilder, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften. Urheberrechtsschutz für Filmwerke nach § 4 UrhG und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG für Laufbilder schließen einander also nicht aus, sondern bestehen für Filmwerke parallel nebeneinander (vgl RS0119011 zu Lichtbildwerken nach § 3 UrhG).

[30] Unabhängig davon, ob ein Laufbild auch ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk iSd § 38 UrhG ist, hat sein Hersteller nach § 73 Abs 2 iVm § 74 Abs 3 UrhG daher jedenfalls Anspruch darauf, dass Vervielfältigungsstücke seines Laufbilds mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller versehen werden, sofern er selbst eine Herstellerbezeichnung verwendet hatte.

[31] 4.3. Wie oben dargestellt, hat die Beklagte schon die geringere Anforderung eines deutlichen Herstellerhinweises für Laufbilder nach § 74 Abs 3 UrhG nicht erfüllt. Dies allein rechtfertigt bereits die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens. Ob es sich bei den Videosequenzen der Klägerin um gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke iSd § 38 UrhG handelt, deren Herstellerbezeichnung gemäß § 21 Abs 1 UrhG gegen jede Änderung geschützt wäre, ist – wie schon das Berufungsgericht erkannte – nicht relevant.

[32] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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