European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00176.21K.1021.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Josefstadt vom 24. und vom 26. Jänner 2017 wurde der Beklagten gegen den Kläger zur Hereinbringung mehrerer titulierter Kostenforderungen jeweils die Fahrnis‑ und Forderungsexekution bewilligt.
[2] Die vom Kläger daraufhin eingebrachte exekutionsrechtliche Klage wurde vom Bezirksgericht Josefstadt – nach Abhandlung einer Ablehnungskaskade – mit Urteil vom 26. Mai 2021 abgewiesen. Der Kläger erhob dagegen Berufung und lehnte zugleich (neuerlich) die für das Verfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichts Josefstadt sowie die Vorsteherin dieses Gerichts und darüber hinaus auch sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in Bezug auf die Entscheidung über diese Ablehnung ab. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien werde systematisch und mit Duldung seiner Präsidentin gegen § 183 Geo verstoßen, was offenkundig dazu diene, einer rechtsstaatsfeindlichen Verbindung von höheren Richterinnen und Richtern an den Gerichtshöfen der Republik Österreich Macht, Dominanz und Kontrolle über die Rechtsprechung der Republik Österreich zu sichern.
[3] Der Ablehnungssenat des dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übergeordneten Oberlandesgerichts Wien wies die Ablehnung ohne vorherige Einholung einer Äußerung der abgelehnten Richter zurück. Dem Kläger sei aufgrund einer Vielzahl von Entscheidungen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bekannt, wonach eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen sei. Bei der Behauptung, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien werde bei Ablehnungen systematisch gegen § 183 Geo verstoßen, handle es sich um eine Pauschalablehnung ohne zureichenden Grund. Gemäß § 86a Abs 2 ZPO sei ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger bereits in zahlreichen Ablehnungsanträgen einen Verstoß gegen § 183 Geo erfolglos behauptet habe.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
[5] 1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:
[6] 1.1. Soweit der Kläger sich auf die „Unterlassung des gemäß § 183 Geo vorgeschriebenen Verfahrens“ stützt, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof aus Anlass der zahlreichen vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die vom Kläger vermisste Eintragung in das Jv-Register nicht zu erfolgen hat (vgl nur jüngst 1 Ob 37/21d mwN; ebenso schon 3 Fsc 1/19f und 3 Ob 172/19v). Davon abgesehen wäre auch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der unterbliebenen Registereintragung eine Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens ergeben sollte.
[7] 1.2. Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde unzweifelhaft von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt. Dass die Beisetzung des Datums der jeweiligen Unterfertigung nicht notwendig ist, wurde bereits zu 3 Ob 172/19v ausgesprochen.
[8] 1.3. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter gemäß § 20 Abs 1 Z 1 JN ex lege ausgeschlossen seien, weil sie aufgrund der Nennung ihrer Namen zwangsläufig zumindest als Unterstützer der vom Kläger vermuteten „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ anzusehen seien.
[9] 2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dass kein Verstoß gegen § 183 Geo vorliegt, wurde bereits klargestellt. Aber auch der Umstand, dass der Ablehnungsantrag nicht Bestandteil des Akts ist, kann keinen Verfahrensmangel begründen, zumal der Kläger gar nicht behauptet, die von ihm in den Raum gestellte Gefahr der „Manipulation“ habe sich hier verwirklicht.
[10] 3. Die angebliche Unzulässigkeit der Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO begründet der Kläger nur damit, dass kein Rechtssatz existiere, wonach ein abgelehnter Richter zur Führung des Vorverfahrens betreffend seine eigene Ablehnung zuständig sei. Damit verkennt der Rekurswerber jedoch, dass der Ablehnungssenat die Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO damit begründete, dass der Kläger die von ihm in diesem Ablehnungsverfahren gebrauchten Argumente bereits in zahlreichen früheren Ablehnungsverfahren erfolglos geltend gemacht hat. Da der Ablehnungssenat zu Recht von einer inhaltlichen Behandlung der abstrusen Vorwürfe des Klägers Abstand genommen hat, bedurfte es auch keiner Feststellungen zu deren Inhalt.
[11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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