European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00063.21Z.1020.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Mit Urteil vom 27. August 2021, AZ 42 Bl 23/21x, hat das Landesgericht Wels als Berufungsgericht über die Berufung des Angeklagten Dr. ***** K***** gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 7. Juli 2020, GZ 16 U 183/19z-38, meritorisch entschieden.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Delegierung einer gar nicht (mehr) anhängigen – weil (wie hier) bereits rechtskräftig erledigten – Strafsache kommt nicht in Betracht (§ 39 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0128937).
[3] Der auf Delegierung des erwähnten (Rechtsmittel-)Verfahrens gerichtete Antrag des Verurteilten vom 30. August 2021 war schon deshalb zurückzuweisen.
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