OGH 12Ns74/21k

OGH12Ns74/21k23.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen ***** wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 26/11, 26/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00074.21K.0923.000

 

Spruch:

Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten vom 15. Juni 2021 auf Ablehnung des Anwaltsrichters ***** wegen Ausschließung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 1/21t über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. September 2020, GZ D 26/11, 26/18‑52, sowie über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Unterbrechung des Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des hiezu berufenen 28. Senats.

[3] Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 zeigte der Disziplinarbeschuldigte die Ausgeschlossenheit des Genannten an. Inhaltlich deckt sich das Antragsvorbringen mit dem in einer Eingabe des Anwaltsrichters selbst bekannt gegebenen Sachverhalt, über den der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2021, AZ 12 Ns 52/21z, bereits entschieden hat.

[4] Der Antrag war daher wegen res iudicata zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0101270 [T20, T25 und T27]).

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