OGH 10ObS108/21m

OGH10ObS108/21m13.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Celar Senoner Weber‑Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2021, GZ 7 Rs 3/21 v‑7, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00108.21M.0913.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Antrag der Klägerin vom 4. 9. 2019 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 9. 3. 2020 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin im Vorverfahren ***** des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien Klage. Sie zog diese Klage am 7. 10. 2020 zurück. Am 28. 10. 2020 beantragte die Klägerin wiederum die Zuerkennung einer Invaliditätspension.

[2] Mit Bescheid vom 20. 11. 2020 wies die Beklagte den Antrag mangels wesentlicher Änderung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 362 Abs 3 ASVG zurück.

[3] In ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin unter Vorlage von Befunden eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend, ihr sei eine geregelte Arbeit nicht zumutbar.

[4] Das Erstgericht wies die Klage zurück. Aus den vorgelegten Befunden ergebe sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinn des § 68 ASGG.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[6] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf:

[7] 1. Die Rechtsmittelausführungen der Klägerin, in den mit der Klage vorgelegten ärztlichen Befunden sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands beschrieben, sodass das Erstgericht zumindest ein Aktengutachten einholen hätte müssen, betreffen in Wirklichkeit die Frage, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands im Sinn des § 68 Abs 1 ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (10 ObS 21/16k mwH; RS0043519).

[8] 2. Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel geltend gemachten Verfahrensmängel und Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz hatte sie bereits in ihrem Rekurs geltend gemacht. Ihr Vorliegen wurde vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten und Verfahrensmängel können in dritter Instanz auch in Sozialrechtssachen nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042981; RS0043061; RS0042963 [T25]). Daran vermag auch die Behauptung der Klägerin nichts zu ändern, dem Rekursgericht sei selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RS0042981 [T7; T22]; RS0043405 [T3]).

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