OGH 3Ob74/21k

OGH3Ob74/21k24.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers N*****, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR in St. Pölten, gegen den Antragsgegner Ing. A*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. März 2021, GZ 23 R 461/20x, 128/21b‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00074.21K.0624.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Die Frage, wie ein Antrag zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042828 [T10], RS0044088 [T37]).

[2] 1.2. Indem das Rekursgericht bei der Beurteilung des Inhalts des Unterhaltserhöhungsantrags den begehrten erhöhten Unterhaltsbeitrag und nicht (nur) die – vom Antragsteller offenkundig irrtümlich auf Basis eines höheren als seines tatsächlichen bisherigen Unterhaltsanspruchs errechnete – Differenz (den Erhöhungsbetrag) als maßgeblich ansah, hat es seinen Auslegungsspielraum nicht überschritten.

[3] 2.1. Der Antragsgegner bezieht unstrittig ein überdurchschnittliches Einkommen. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr ist zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen. Den Kindern sind (nur) Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (vgl RS0007138 [T3, T20]). Diese „Luxusgrenze“ wird im Allgemeinen im Bereich des Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs angenommen, wobei überwiegend die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (RS0007138 [T15]). Wann und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein „Unterhaltsstopp“ zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0007138 [T17]).

[4] 2.2. Mit der Unterhaltserhöhung auf das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs bewegten sich die Vorinstanzen in dem von der Judikatur gezogenen Rahmen. Ob der Antragsteller nach Abschluss seines Studiums in der Lage sein wird, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

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