OGH 5Ob39/21b

OGH5Ob39/21b25.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. A*****, 2. Mag. B*****, beide vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. R*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Z***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, 3. sämtliche weitere Mieter der Liegenschaft *****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 38 R 183/20y‑72, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00039.21B.0525.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.  Die Bewilligung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG setzt grundsätzlich (nur) voraus, dass die Durchführung der nach § 6 Abs 1 MRG aufgetragenen Arbeiten trotz Verstreichens der dafür gesetzten Frist unterblieben ist und der Antrag in dem Exekutionstitel Deckung findet (5 Ob 60/15g; RIS‑Justiz RS0116300).

[2] 2.  Der Antrag kann allerdings ungeachtet der abgelaufenen Frist abgewiesen werden, wenn mit der alsbaldigen Schaffung einer Sachlage zu rechnen ist, bei der eine bewilligte Zwangsverwaltung ohnedies nach § 6 Abs 3 Z 3 MRG einzustellen wäre (5 Ob 60/15g; RS0116301).

[3] Diese Frage ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (vgl RS0042405). Eine solche Einzelfallentscheidung ist vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt (RS0044088). Das ist hier nicht der Fall.

[4] 3.  Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin, die beiden Hälfteeigentümer, haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten an der Liftanlage des Hauses trotz Verstreichens der dafür eingeräumten Frist nicht durchgeführt. Die Zweitantragsgegnerin möchte die bestehende Aufzugsanlage und den Aufzugsschacht nach Abbruch und Demontage neu errichten lassen und den Auftrag so erfüllen. Der Erstantragsgegner hat dieser Neuerrichtung aber nicht zugestimmt. In einem gegen den Erstantragsgegner eingeleiteten Außerstreitverfahren beantragte die Zweitantragsgegnerin, das Gericht möge dessen Zustimmung zur Neuerrichtung der Aufzugsanlage ersetzen. Dieses Verfahren ist nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen. Nach Auffassung des Rekursgerichts steht diese Uneinigkeit der Miteigentümer der Bewilligung der Zwangsverwaltung hier nicht entgegen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig. Zu Recht verweist das Rekursgericht darauf, dass gerade wegen der genannten Umstände – jedenfalls zum dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (RS0069303) – nicht iSd § 6 Abs 3 Z 3 MRG damit gerechnet werden konnte, dass die aufgetragenen Arbeiten in naher Zukunft durchgeführt werden.

[5] 4.  Die von der Zweitantragsgegnerin behauptete Unwirtschaftlichkeit der aufgetragenen (bloßen) Sanierung der Aufzugsanlage ist weder ein Grund für die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 2 MRG noch ein Einstellungsgrund nach § 6 Abs 3 MRG. Das folgt schon aus dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen (5 Ob 30/11i).

[6] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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