European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040NC00014.21B.0520.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der außerstreitigen Rechtssache wird an Stelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte mittels Protokollarantrags beim Bezirksgericht Salzburg, den Antragsgegner zu einer höheren Unterhaltsleistung als bisher zu verpflichten. Aufgrund seiner nachfolgenden Übersiedlung nach Wien übertrug das Bezirksgericht Salzburg die Zuständigkeit gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Wenige Monate später teilte der Antragsteller dem Gericht mit, nunmehr wieder in Salzburg zu wohnen und er ersuchte, „den Akt an das Bezirksgericht Salzburg zu übertragen“.
[2] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies diesen – von ihm als Antrag auf Übertragung der Pflegschaftssache nach § 111 JN gedeuteten – Antrag mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. 3. 2021, GZ 43 R 86/21x‑17, aufgehoben und dem Erstgericht die weitere Behandlung des gestellten Begehrens als Antrag auf Delegierung nach § 31 JN aufgetragen.
[3] In seiner vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme stimmte der Antragsgegner einer Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg ausdrücklich zu. Das Erstgericht legte daraufhin den Antrag ohne Beifügung einer eigenen Äußerung gemäß § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[5] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Abs 2 Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.
[6] Eine Delegierung ist nur nach strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit zulässig (RS0118569), die im Allgemeinen dann zu bejahen ist, wenn dadurch eine Verkürzung des Verfahrens, eine Erleichterung der Amtstätigkeit oder eine Verbilligung des Verfahrens erwartet werden kann (RS0046333 [T6]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort der Parteien sowie allenfalls zu vernehmender Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]).
[7] Im vorliegenden Fall haben beide Parteien nunmehr ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Auch der Kanzleisitz der Vertreter des Antragsgegners ist dort gelegen. Die beantragte Delegierung lässt daher einen erheblich erleichterten Gerichtszugang und eine Kostenersparnis für die Parteien erwarten.
[8] Der Fortschritt des bisher geführten Verfahrens in der Hauptsache, das über einen Auftrag zur schriftlichen Äußerung zum Antragsvorbringen noch nicht hinausgegangen ist, steht einer Delegierung nicht entgegen.
[9] Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung im Einzelfall keiner weiteren Aufklärung im Sinne dieser Gesetzesstelle bedurfte (vgl den Parallelfall zu 8 Nc 20/21i).
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