European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00033.21W.0430.000
Spruch:
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit (seit 21. November 2020 rechtskräftigem) Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23. Oktober 2020, AZ 38 BE 41/20x (ON 4 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des genannten Gerichts vom 4. November 2020, ON 6), wurde ***** M***** am 14. Jänner 2021 aus in der Justizanstalt Innsbruck verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, sich einer Antigewalttherapie zu unterziehen, bedingt entlassen.
[2] Der Verurteilte nahm seinen Wohnsitz unmittelbar nach seiner Entlassung im Sprengel des Vollzugsgerichts (ON 8 S 1), hat seit 16. Februar 2021 seinen Hauptwohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg und befindet sich seit 12. März 2021 in der Justizanstalt ***** (ON 10).
[3] Das Landesgericht Innsbruck verfügte am 22. März 2021 die Überweisung des Akts „zuständigkeitshalber“ an das Landesgericht Salzburg „als Vollzugsgericht (Wohnsitz in S*****, ON 9)“. Dieses legte – weil es seine Zuständigkeit bezweifelte – am 26. März 2021 (ON 11) den Akt gemäß § 38 letzter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[4] Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte (unmittelbar nach seiner Entlassung) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit zur Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (§ 179 Abs 1 StVG). Ein späterer Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Verurteilten verändert die Zuständigkeit hingegen nicht, sondern kann nur gemäß § 39 StPO berücksichtigt werden (zuletzt 15 Ns 60/19w; RIS‑Justiz RS0088481; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 1, 3 ff).
[5] Gegenständlich ist eine unmittelbar nach der bedingten Entlassung erfolgte Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Verurteilten außerhalb des Bundeslands Tirol aus dem Akt nicht ersichtlich. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG kam es daher nicht, weshalb die Führung der Strafvollzugssache – ungeachtet des nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Salzburg gelegenen Aufenthalts des Verurteilten – weiterhin dem Landesgericht Innsbruck zukommt.
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