OGH 10Ob12/21v

OGH10Ob12/21v27.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des (ehemaligen) Klägers und Gegners der gefährdeten Parteien Dr. A*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Dominik Schatzmann, Rechtsanwalt in Ruggell, Liechtenstein, gegen die (ehemals) beklagte und erstgefährdete Partei Mag. B*****, sowie die zweitgefährdete Partei mj G***** und die drittgefährdete Partei mj B*****, beide: *****, alle vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wegen Ehescheidung und einstweiligem Ehegatten‑ und Kindesunterhalt, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 2 R 324/20t‑14, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 13. Juli 2020, GZ 11 Nc 17/20x‑5, bestätigt wurde den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00012.21V.0427.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den vom (ehemaligen) Kläger und Gegner der gefährdeten Parteien gegen den im Ausgangsverfahren erkennenden Richter Dr. ***** erhobenen Ablehnungsantrag mangels geeigneter Ablehnungsgründe zurück.

[2] Das Rekursgericht gab dem vom Ablehnungswerber dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge

[3] Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Ablehnungswerbers.

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Sachentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS‑Justiz RS0046010 uva). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (7 Ob 600/91). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt (RS0044509, RS0046065), was hier jedoch nicht der Fall war.

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