European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00063.21I.0415.000
Spruch:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 18. 2. 2021 zu 6 Ob 159/20f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
[1] Im Verfahren 6 Ob 159/20f hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden 'DSGVO') dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“
[2] Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren 6 Ob 159/20f.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).
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