Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. R***** F***** ua, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 23 Bl 1/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels Graz nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00029.21I.0412.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS‑Justiz RS0128937 [T1]).
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