OGH 26Ds6/20m

OGH26Ds6/20m29.3.2021

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Klaar und Dr. Schimik sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 29. März 2019, AZ D 165/16, D 167/16 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00006.20M.0329.000

 

Spruch:

Das zu 26 Ds 6/20m anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall Dst) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3] Infolge Streichung von der Liste der Rechtsanwälte am 9. Dezember 2020 unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über sein Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0072282, RS0054824).

[4] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.

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