European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00031.21S.0324.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen (der schutzberechtigten Person) zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Vertreter erteilten Vollmacht zu erkennen (RS0008539).
[2] 1.2 Das Rekursgericht stellte im Zusammenhang mit der Prüfung der Vertretungsbefugnis der Einschreiterin fest, dass der Betroffene aufgrund seiner psychiatrischen und neurologisch bedingten Beeinträchtigungen und Defizite bereits nicht fähig war, den Zweck der der Einschreiterin am 13. 9. 2017 erteilten Vollmacht zu erkennen, deren Inhalt zu erfassen und dazu einen eigenen Willen zu bilden, wobei dieser Zustand unverändert besteht. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang wird nicht geltend gemacht.
[3] 1.3 Vor diesem Hintergrund vertrat das Rekursgericht, dass bei – wie hier – festgestellter offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit der schutzberechtigten Person in das Wesen der Vollmachtserteilung eine wirksame Bevollmächtigung der Einschreiterin auch mit Erteilung der Vollmacht vom 20. 7. 2020 nicht möglich gewesen sei, weshalb infolge Rechtsunwirksamkeit dieser Bevollmächtigung der von der Einschreiterin erhobene Rekurs zurückzuweisen sei. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
[4] 2. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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