OGH 11Ns24/21z

OGH11Ns24/21z23.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 28 HR 236/20k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00024.21Z.0323.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Hanno B***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil „er beabsichtige“, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Februar 2021, AZ 6 Bs 309/20x, (womit seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht Folge gegeben worden war) „Beschwerde, eine außerordentliche Revision oder einen sonstigen Rechtsbehelf“ zu erheben.

[2] Da – worauf bereits das Oberlandesgericht den Antragsteller hinwies – gegen dessen Beschluss keines der ins Auge gefassten Rechtsmittel zulässig ist, war er, weil Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), abzuweisen.

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